Dein Browser ist nicht mehr auf dem aktuellsten Stand! 💥
Bitte aktualisiere diesen.
browsehappy.com

AGBs

AGBs

§ 1 GELTUNGSBEREICH
(I) Schnittbude UG (haftungsbeschränkt), (nachfolgend „Schnittbude“ genannt) produziert Auftragsarbeiten aus Holz für Tischler. Die Auftragsarbeiten werden durch einen Online-Kauf und einer anschließenden Auftragsbestätigung rechtskräftig. Die fertigen Werkstücke werden vom Kunden selbst abgeholt.
(II) Nachfolgende allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB“) gelten für sämtliche Leistungen der Schnittbude sowohl gegenüber Kaufleuten als auch Verbrauchern; im Verhältnis zu Verbrauchern gelten sie allerdings mit den nachfolgenden Beschränkungen und auch nur insoweit, als sie zwingenden Vorschriften der §§ 305 ff. BGB nicht entgegenstehen. Unsere AGBs gelten vorrangig gegenüber den VOB/B. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit für die mit der Schnittbude getroffenen Vereinbarungen oder Verträge, auch ohne, dass die Schnittbude die Geltung dieser AGB im Einzelfall ausdrücklich nochmals vereinbart. Diese AGB gelten durch Auftragserteilung seitens des Auftraggebers als anerkannt und angenommen. Sofern dennoch zusätzlich zu den vorliegenden AGB allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers zur Geltung gelangen, haben die vorliegenden AGB Vorrang.
(III) Von den Bedingungen der Schnittbude abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind ausgeschlossen; sie verpflichten die Schnittbude, selbst wenn auf solche in der Bestellung Bezug genommen wird, nur im Falle ihrer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Schnittbude. Sofern im Einzelfall die Geltung von Einkaufsbedingungen des Auftraggebers vereinbart ist, gelten die Bedingungen der Schnittbude auch insoweit, als sie dort nicht geregelte Gegenstände betreffen.
(IV) Mangels ausdrücklicher abweichender Erklärung sind jegliche Angebote der Schnittbude freibleibend.
(V) Die Schnittbude ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen jederzeit der Hilfe Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen.

§ 2 VERTRAGSSCHLUSS UND NEBENABREDEN, SCHRIFTFORM
(I) Die im Online-Shop des Verkäufers enthaltenen Produktbeschreibungen stellen keine verbindlichen Angebote seitens des Verkäufers dar, sondern dienen zur Abgabe eines verbindlichen Angebots durch den Kunden.
(II) Ein Vertragsverhältnis kommt erst durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung des vom Auftraggeber erteilten Auftrags (“Bestellung“) durch die Schnittbude oder seinen entsprechend bevollmächtigten Vertreter zustande. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung bei der Schnittbude stellt keine Auftragsbestätigung dar. Die Schnittbude ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Angebot innerhalb von 2 Wochen und 8 Werktagen anzunehmen. Sämtliche zwischen der Schnittbude und dem Auftraggeber getroffene Vereinbarungen, einschließlich etwaiger Nebenabreden, Zusicherungen sowie nachträglicher Vertragsänderungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Textform. Mündliche Vereinbarungen erlangen erst durch beiderseitige schriftliche Bestätigung in Textform ihre Gültigkeit.

§ 3 VERGÜTUNG
(I) Die Höhe der geschuldeten Vergütung (“Kaufpreis“) ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Der Kaufpreis ist mit dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Zahlungszeitpunkt zur Zahlung fällig, bei Sonderanfertigungen jedoch nicht vor deren Abnahme durch den Auftraggeber. Kosten für Nebenleistungen z.B. Verpackung oder sonstige verauslagte Kosten sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, ebenfalls vom Auftraggeber zu tragen und werden zusammen und gleichzeitig mit dem Kaufpreis abgerechnet und fällig. Da es sich bei den von der Schnittbude angebotenen Leistungen um Sonderanfertigungen handelt, hat der Auftraggeber vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarungen bei Bestellung 8 Tage nach Eingang der Auftragsbestätigung 60 % der Auftragssumme als Anzahlung zu leisten. Die Schnittbude hält sich die Vereinbarung von Abschlagszahlungen vor.
(II) Zahlt der Auftraggeber den Kaufpreis sowie etwaige zusätzlichen Beträge oder eine Vergütung nicht innerhalb der in der Auftragsbestätigung angegebenen Zahlungsfrist, so kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Datum der Gutschrift des geschuldeten Betrages ohne Abzug auf dem von der Schnittbude in der Rechnung angegebenen Bankkonto maßgeblich. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist die Schnittbude berechtigt, sofern der Auftraggeber ein Verbraucher ist, Verzugszinsen in Höhe von 5%, und, sofern der Auftraggeber ein Unternehmen ist, Verzugszinsen in Höhe von 89% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Schnittbude ist berechtigt, einen höheren Verzugsschadens auf Nachweis geltend zu machen.
(III) Für den Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers behält sich die Schnittbude vor, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbrachten vertraglichen Leistungen zurückzubehalten verweigern.

§ 4 VERTRAGSGEGENSTAND, EIGENTUMSVORBEHALT
(I) Der Vertragsgegenstand und Lieferumfang ergibt sich aus den mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag bzw. der von der Schnittbude bestätigten Bestellung des Auftraggebers. Der im Vertrag bestimmte Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Schnittbude. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für alle Forderungen, die die Schnittbude im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Zusatzlieferungen, Materialien oder sonstigen Leistungen erwirbt. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Auftraggeber weder berechtigt, das Kaufobjekt zu veräußern, zu verpfänden, zur Sicherheit zu übertragen, zu vermieten sowie anderweitig darüber zu verfügen. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes, verpflichtet sich der Auftraggeber, den jeweiligen Vollstreckungsbeamten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
(II) Die Schnittbude behält sich bei Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung einer Gesamtlieferung das Eigentum am Liefergut – auch an Teillieferungen – vor.
Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber, zu der dieser im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt ist, erfolgt für die Schnittbude, ohne dass dieser hieraus Verpflichtungen entstehen; die Schnittbude behält sich auch an dieser Ware das Eigentum gemäß vorstehendem Absatz vor.
(III) Vorbehaltlich des Widerrufes aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen ist dieser berechtigt, die im Eigentum oder Miteigentum von der Schnittbude stehende Ware im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes entgeltlich zu veräußern. Für diesen Fall tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber mit allen Sicherungs- und Nebenrechten bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von der Schnittbude aus bestehenden Geschäftsbeziehungen in Höhe jeweiliger Rückstände an diesen ab; im Falle des Verkaufs von im Miteigentum von Schnittbude stehender Ware bezieht sich diese Voraussetzung jedoch nur auf die anteilige Kaufpreisforderung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes hinsichtlich der Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber ist unzulässig.

§ 5 ERFÜLLUNG, LIEFERTERMINE; AUSSETZUNG VON VERTRAGSPFLICHTEN
(I) Die Fertigstellung der Möbel werden von der Schnittbude grundsätzlich unverbindlich angegeben. Die Vereinbarung von verbindlichen Lieferterminen und -fristen bedarf der schriftlichen, ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. Nachträgliche schriftliche Vertragsänderungen erfordern gleichzeitig die Vereinbarung neuer Liefertermine oder Lieferfristen in Textform.
(II) Die Schnittbude hat ihre Leistung durch Bereitstellung des fertigen Werkes zur Abholung bei der Schnittbude zum vereinbarten Termin zu erfüllt. Der Auftraggeber ist von der erfolgten Bereitstellung bzw. der bevorstehenden Lieferung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Versäumt der Auftraggeber die Abholung des bereitgestellten Werkes innerhalb der vereinbarten Frist, so gerät der Auftraggeber auch ohne Mahnung mit Nachfristsetzung in Annahmeverzug. Ist für die Abholung kein fester Termin vereinbart, so hat die Schnittbude den Auftraggeber mit angemessener Nachfristsetzung schriftlich in Textform abzumahnen und zur Abholung aufzufordern. Bei erfolglosem Ablauf der Nachfrist gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug.
Schnittbude haftet nicht für Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Arbeitskampfmaßnahmen oder Anordnungen durch Behörden) oder auf Grund von Ereignissen, die die Schnittbude die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, auch wenn sie bei Lieferanten oder sonstigen Zulieferern von Schnittbude eintreten, sofern Schnittbude sie nicht zu vertreten hat. Die Leistung gilt als unmöglich, wenn sie nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit erbracht werden kann und eine spätere Leistung nur unter unangemessenem Mehraufwand möglich ist, bzw. mit anderweitigen vertraglichen Verpflichtungen von der Schnittbude kollidiert. In Fällen höherer Gewalt ist Schnittbude berechtigt, die Leistungserbringung oder Lieferung für den Zeitraum, in dem der Fall höherer Gewalt andauert, zuzüglich einer angemessenen Vorlaufzeit, hinauszuschieben. Darüber hinaus kann Schnittbude vom Vertrag aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen, sowie wegen Leistungsstörungen zurücktreten, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind; hierzu gehören unter anderem die Verschlechterung der Vermögens- und Kreditverhältnisse des Auftraggebers.
Wenn das Leistungshindernis infolge höherer Gewalt gem. Abs. (II) Satz 1 mehr als 3 Monate andauert, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die andere Vertragspartei hat an der Teillieferung kein Interesse.
Verlängert sich die Laufzeit nach Abs. (II) oder wird Schnittbude nach Abs. (III) von der Leistungspflicht frei, kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich Schnittbude nur berufen, wenn der Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis gesetzt wurde.
Schnittbude ist jederzeit zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, welche sofort in Rechnung gestellt werden können.
(III) Terminverzögerungen, die auf von der Schnittbude nicht zu vertretenden Umständen beruhen, bewirken eine angemessene Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen. Die Schnittbude wird dem Auftraggeber Umstände der genannten Art unverzüglich mitteilen.
(IV) Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen, die die Schnittbude zu vertreten hat, ist Schnittbude vom Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu setzen. Hat Schnittbude nach Ablauf auch dieser Nachfrist die Versand- bzw. Leistungsbereitschaft nicht angezeigt, so ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurückzutreten oder für den Fall, dass gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von Schnittbude in Bezug auf die Verzögerung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, hinsichtlich dieses Teils Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen; weist der Auftraggeber im Falle des teilweisen Verzuges nach, dass die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat, so stehen ihm die genannten Rechte hinsichtlich des gesamten Vertrages zu.
(V) Liefer- und Leistungsverzögerungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, lassen vereinbarte Zahlungsverpflichtungen und Zahlungsfristen unberührt. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Schnittbude berechtigt, den ihr dadurch entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Verweigert der Auftraggeber endgültig die Abnahme der Ware aus Gründen, die Schnittbude nicht zu vertreten hat, beträgt unser Schadensersatzanspruch mindestens 15% des Nettovertragspreises, ohne dass Schnittbude zum Nachweis des Schadens verpflichtet ist; dem Auftraggeber bleibt nachgelassen, den Nachweis zu führen, dass Schnittbude kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
(VI) Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen setzt in jedem Falle die rechtzeitige Beibringung sämtlicher vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen sowie Genehmigungen, Freigaben usw. sowie den rechtzeitigen Zahlungseingang bezüglich bereits vertraglich vereinbarter Anzahlungen voraus. Im Falle nicht rechtzeitiger Erfüllung dieser Voraussetzungen, sind die Fristen entsprechend angemessen zu verlängern. Dies gilt nicht, wenn Schnittbude die Verzögerung zu vertreten hat. Bei Nichteinhaltung von Fristen und Terminen aus anderen Gründen als höherer Gewalt, ist der Auftraggeber berechtigt, Schnittbude schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen; diese hat 3 Wochen nicht zu unterschreiten. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich der rückständigen Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, der Auftraggeber hat an der bereits gelieferten Teillieferung kein Interesse.
(VII) Ereignisse und Umstände, deren Eintritt bzw. Verhinderung außerhalb des Einflussbereiches der Vertragspartner liegen (hierzu sollen neben Naturereignissen, Verfügungen von hoher Hand, Streiks und Aussperrungen auch alle von den Vertragspartnern nicht zu vertretenden Leistungshindernisse gehören, insbesondere Transport-, Verkehrs- und Betriebsstörungen – auch solche und überhaupt Leistungshindernisse bei dem Auftraggeber selber, Zulieferanten und Subunternehmern -, ferner Engpässe, Mangellagen und sonstige Verzögerungen in der Rohstoffbeschaffung bzw. Bearbeitungserschwernisse aufgrund der Eigenschaften der vom Auftraggeber beizustellenden Materialien), befreien die Vertragspartner im Umfange und für die Dauer ihres Vorliegens von ihren Vertragspflichten.
Führen Ereignisse oder Umstände der in diesem Absatz VII bezeichneten Art zu einer wesentlichen Erhöhung der Einstands- oder Beschaffungskosten von Schnittbude, so kann diese unter Nachweis der Erhöhung vom Auftraggeber auch im Falle der Festpreisvereinbarung eine angemessene Preiserhöhung verlangen. Stimmt der Auftraggeber einer solchen Preiserhöhung nicht binnen einer ihm von Schnittbude zu setzenden angemessenen Erklärungsfrist zu, ist dieser hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zum Rücktritt berechtigt.
Kann Schnittbude aufgrund von in diesem Absatz VII bezeichneten Ereignissen oder Umständen ihrer Liefer- oder Leistungsverpflichtung binnen einer ihr vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Frist endgültig nicht nachkommen, so ist der Auftraggeber hinsichtlich des nicht erfüllten Teils des Vertrages unter Ausschluss weitergehender Ansprüche zum Rücktritt berechtigt. Unter im Übrigen gleichen Voraussetzungen steht Schnittbude ein solches Rücktrittsrecht zu, falls ihre Bemühungen um eine Wiederherstellung der Liefer- oder Leistungsbereitschaft, zu denen sie verpflichtet bleibt, binnen 6 Monaten nach Eintritt des Hindernisses erfolglos geblieben sind.

§ 6 ABNAHMEGEFAHRÜBERGANG
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Ansonsten geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung des Werkes – auch bei Teillieferungen – spätestens mit dessen Übergabe an den Auftraggeber, über. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung des Werkes aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist Möbelwerft berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
(I) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Werkes geht mit dessen Abnahme auf den Auftraggeber über. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(II) Bietet der Verkäufer die Ware zur Abholung an, so kann der Kunde die bestellte Ware innerhalb der vom Verkäufer angegebenen Geschäftszeiten unter der vom Verkäufer angegebenen Adresse abholen. In diesem Fall werden keine Versandkosten berechnet.
(III) Verzögert sich die Lieferung oder Leistung infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
(IV) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
(V) Darüber hinaus ist Schnittbude in den Fällen des § 275 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern.

§ 7 MÄNGEL, GEWÄHRLEISTUNG
(I) Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Erhalt des Werkes dieses unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und festgestellte Mängel Schnittbude unverzüglich schriftlich in Textform anzuzeigen.
(II) Unter Ausschluss weitergehender Ansprüche ist der Auftraggeber berechtigt, wegen insgesamt oder teilweise mangelhafter Lieferungen oder Leistungen im Umfange der Mangelhaftigkeit Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder – nach Wahl von Schnittbude – in der der Ersatzlieferung bzw. -leistung zu verlangen, Ersatzlieferung jedoch nur Zug um Zug gegen Rückgabe des mangelhaften Liefergutes; das Recht des Auftraggebers, bei endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.
Zur Durchführung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. -leistung ist Schnittbude eine angemessene Frist einzuräumen; andernfalls wird diese von ihren Nacherfüllungspflichten frei.
(III) Mängelansprüche einschließlich etwaiger mangelbedingter Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf den Auftraggeber. Im Verhältnis zu Verbrauchern richten sich die Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG
(I) Die Haftung von Schnittbude und die ihrer Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen für Schäden wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Mangelhaftigkeit der Ware (einschließlich daraus resultierender etwaiger Folgeschäden), Verzuges, sonstiger Pflichtverletzungen oder aus Delikt ist ausgeschlossen, soweit Möbelwerft nicht für die Beschaffenheit der zu liefernden Vertragsgegenstände eine Garantie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine sog. Kardinalpflicht verletzt hat; Kardinalpflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Dieser Haftungsausschluss findet ferner keine Anwendung auf
die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Möbelwerft oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, oder
die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Schnittbude oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder
die gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz.
(II) Die vorstehende Regelung gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(II) Mit Ausnahme der Haftung für vorsätzlich herbeigeführte Schäden bzw. der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftung z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz ist die Haftung von Schnittbude – gleich aus welchem Rechtsgrund – nach Art und Umfang auf den typischerweise bei Geschäften der vorliegenden Art entstehenden vorhersehbaren Schaden beschränkt bzw. begrenzt; in Bezug auf die Verletzung von Kardinalpflichten (s.o.) gilt dies allerdings nur im Falle leichter Fahrlässigkeit.
(III) Sämtliche nach Vorstehendem nicht ausgeschlossenen Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen Möbelwerft und dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen verjähren innerhalb von 2 Jahr nach Kenntnis von Schadenseintritt und Schadensverursacher und bei Leistungen nach deren Abnahme; bei Ansprüchen wegen vorsätzlicher Schadensverursachung oder in Fällen gesetzlich zwingend vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz richtet sich die Verjährung dagegen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(IV) Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
In diesem Zusammenhang weist Schnittbude ausdrücklich darauf hin, dass Naturprodukte (Holz, Naturstein etc.) natürliche Qualitätsunterschiede bzw. optische und sonstige Unregelmäßigkeiten aufweisen, die dem jeweiligen Naturprodukt eigen sind und für die daher keine Haftung übernommen wird. Silikon- und Acrylfugen sind ebenfalls aus der Gewährleistung ausgenommen.
(V) Unternehmer haben die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und Schnittbude erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
Verlangt der Auftraggeber im Falle eines Mangels Nacherfüllung, so ist Schnittbude berechtigt, nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder einen Ersatz dafür zu liefern. Der Anspruch auf Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn diese für Schnittbude unmöglich ist oder einen Aufwand erfordert, der gem. § 275 II BGB in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers steht. Hierzu ist Schnittbude ausreichend Zeit zu gewähren.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages sowie Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu. Der Rücktritt ist ferner ausgeschlossen, wenn der Gläubiger den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, zu vertreten hat oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

§ 9 TECHNISCHE HINWEISE
Holz ist ein Naturprodukt: Verfärbungen aufgrund von UV-Strahlung sind möglich und stellen keinen Mangel dar. Oberflächen sind grundsätzlich nicht zu reklamieren, sofern keine Beschädigungen wie beispielsweise Kratzer oder Dellen vorhanden sind.
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Oberflächen und Ähnliches) liegen und üblich sind.
Für Oberflächenbehandlungen gilt, dass Ausdünstungen und Geruchsentwicklungen in den zuverlässigen Grenzwerten auftreten können. Farbvorgaben und Glanzgrade können aufgrund des handwerklichen Herstellungsprozesses geringfügige Unterschiede bzw. Abweichungen aufweisen.

§ 10 GERICHTSSTAND, SONSTIGE BESTIMMUNGEN
(I) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen oder eine Bestimmung der übrigen Vereinbarungen zwischen Schnittbude und dem Auftraggeber ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Regelungslücke haben die Parteien die Lücke mit einer Bestimmung auszufüllen, die die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie dies zu diesem Zeitpunkt bedacht hätten.
(II) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg.

AGBs